Barrierefreiheit im Onlinehandel: Wen das BFSG wirklich betrifft

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Unternehmer sind unsicher, ob ihre Website darunter fällt. Die Antwort hängt davon ab, was auf der Seite verkauft wird und an wen.

Schwarz-Weiß-Porträt von Clara Weinberg, Chefredakteurin von Unternehmer Blick

Von Clara Weinberg, Chefredakteurin

· 6 Min. Lesezeit

Eine Frau bedient einen Laptop mit Bildschirmlupe und separater Pfeiltastatur

Die kurze Antwort

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die an Verbraucher angeboten werden, darunter der elektronische Geschäftsverkehr wie Onlineshops und Buchungsstrecken. Reine B2B Angebote fallen nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025.
  • Betroffen sind vor allem Onlineshops und Buchungsangebote für Verbraucher.
  • Reine B2B Websites und Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
  • Barrierefreiheit verbessert zugleich Bedienbarkeit und Auffindbarkeit.

Die entscheidende Frage: Wer ist Ihr Kunde?

Das Gesetz setzt eine europäische Richtlinie um und richtet sich an Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ein Onlineshop, in dem Privatpersonen bestellen, fällt in der Regel darunter, ebenso eine Terminbuchung mit Vertragsschluss. Eine Unternehmenswebsite, die nur informiert und ausschließlich Geschäftskunden anspricht, ist dagegen nicht erfasst.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Wer Dienstleistungen anbietet und weniger als zehn Personen beschäftigt sowie höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht, ist von den Anforderungen befreit. Die Ausnahme gilt nicht für Hersteller der im Gesetz genannten Produkte.

Worauf es technisch ankommt

Als Maßstab dienen in der Praxis die Web Content Accessibility Guidelines. Dazu gehören ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder und verständlich beschriftete Formulare. Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Erklärung, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt.

Auch wer nicht verpflichtet ist, profitiert: Eine gut strukturierte, klar bedienbare Seite ist für alle Besucher angenehmer und wird von Suchmaschinen besser verstanden. Verbindliche Auskünfte gibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

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